Service AGB
1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für übernommene Aufträge für Produkte der Möller Medical GmbH (AN) die sich auf produktbegleitende Serviceleistungen beziehen. Dazu gelten die Serviceleistungen für Instandsetzungen, Instandhaltung, Inspektionen und Prüfungen, Wartungen, Verbesserungen und Modifikationen, sowie sonstige produktbegleitende Serviceleistungen. Im Folgenden sind diese als Leistungen oder als Serviceleistungen bezeichnet, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Die Leistungen dienen der Wiederherstellung oder Erhaltung der Betriebsbereitschaft, ohne jedoch jede Unterbrechung der Betriebsbereitschaft ausschließen zu können. Ergänzend gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) des Auftragnehmers Möller Medical GmbH (AN). Geschäftsbedingungen des Kunden/Auftraggebers (AG) gelten nur, wenn der AN ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Leistungen und Leistungsort
AN übernimmt als AN die fachgerechte Erledigung der in Auftrag gegebenen Leistung. Soweit nicht ein anderer Leistungsumfang auftragsbezogen vereinbart ist, umfasst dies alle notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung und Bewahrung der Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft des Produkts. Instandsetzungen können nicht durchgeführt werden, wenn das Produkt konstruktiv nicht für eine Instandsetzung vorgesehen ist, oder wenn die Instandhaltung eines Produkts durch den AN offiziell eingestellt wurde. Leistungsort ist ein Servicecenter des AN oder (wo verfügbar) vor Ort beim AG durch den Serviceaußendienst. Über die durchgeführten Arbeiten stellt der AN stets einen schriftlichen Leistungs- und Materialnachweis aus. Der AN übermittelt Dokumente zu Serviceleistungen in Papier- oder elektronischer Form. Ausgetauschte und ersetzte Teile werden vom AN eingehalten. Der AG hat kein Recht auf die Rücksendung der Teile.
3. Vergütung und Zahlung
Die Höhe der Vergütung für die Leistung ergibt sich aus der jeweils zum Zeitpunkt der Dienstleistungserbringung gültigen Servicepreislisten. Benötigte Teile (nach Einzelnachweis oder bei Kleinteilen pauschal) sowie anfallende Versand- und Verpackungskosten werden zusätzlich berechnet. Rechnungstellung erfolgt nach Leistungserbringung. Die Servicerechnungen über Material und Leistung sind innerhalb 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4. Kostenvoranschlag
Wenn nicht anders vom AG gewünscht oder mit dem AG vereinbart, erstellt AN einen Kostenvoranschlag. Nimmt der AG von der Durchführung bzw. Fortsetzung der Maßnahme Abstand oder wünscht die Verschrottung, ist AN berechtigt, den bis dahin entstandenen Aufwand und ggf. weiter entstehenden Aufwand zu berechnen.
Unter Umständen ist es zur Erstellung eines Kostenvoranschlags erforderlich, dass defekte Produkte zu zerlegen. Falls der AG, nach Kostenvoranschlag, keinen Auftrag zur Reparatur erteilt, ist der AN nicht verpflichtet alle Teile des Produkts wieder zusammen zu fügen. Das Produkt wird im nicht reparierten Zustand zurückgegeben.
Soweit nicht anders vereinbart, übernimmt der AG die Kosten für die Rücksendung nicht reparierter Produkte.
5. Reparaturzeiten und Servicetermine
Sobald der Auftrag technisch und kaufmännisch klar ist, beginnen die Maßnahmen in einer angemessenen Zeit. Ist ein Termin verbindlich vereinbart, gilt dieser Termin als Leistungsbeginn. Für die Durchführung von Instandsetzungen im Servicecenter kann für gängige Produkte mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von ca. einer Woche gerechnet werden. Wird die Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung durch Umstände wie höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Material- und Energiemangel verzögert oder erschwert, kann sich die Durchführungsdauer verlängern. Ist diese Verlängerung für den AG unzumutbar, so kann er ein zur Überbrückung leihweise überlassenes gleichwertiges Produkt (Reparaturüberbrückung) anfordern.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der AG stellt das Produkt zur Durchführung der Leistung nach Rücksprache entweder über den Versandweg zur Verfügung oder ermöglicht den unmittelbaren Zugang vor Ort zum vereinbarten Termin. Der AG informiert das Servicepersonal des AN unaufgefordert über aufgetretene Probleme und Besonderheiten in Bezug auf das betroffene Produkt. Beim AG etwa bestehende besondere Sicherheits- oder Werksvorschriften hat der AG dem Servicepersonal von AN vor Beginn der Leistungsausführung anzuzeigen und ausreichend zu erläutern. Vergehen vor oder während einer Leistungserbringung vor Ort aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht nur unerhebliche (Warte-)Zeiten, behält der AN sich eine zusätzliche Berechnung dieser Arbeitszeit vor. Für jeden Servicefall oder Serviceauftrag, insbesondere falls das Produkt eingesendet werden muss, erhält der AG von AN eine eindeutige Nummer als Vorgangsreferenz und Rücksendeautorisierung. Diese Vorgangsnummer ist in allen Korrespondenzen und Warensendungen stets anzugeben.
7. Abnahme
Nach Rückerhalt des Produkts ist der AG unverzüglich zur Abnahme der ordnungsgemäß ausgeführten Leistung verpflichtet, sofern eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der AG nicht innerhalb von 30 Tagen erklärt, dass er die Abnahme verweigert.
8. Gewährleistung auf Serviceleistungen
Die im Rahmen des Verkaufs abgegebenen Gewährleistungs- und ggf. Garantiebedingungen für das Produkt gelten unverändert weiter. Für die von dem AN erbrachten Serviceleistungen gelten die nachfolgenden Gewährleistungsbedingungen.
Die Verjährung für Gewährleistungsansprüche auf die Arbeitsleistung aus den Serviceleistungen beträgt 12 Monate ab Leistungserbringung. Für die im Rahmen der Serviceleistung genutzten Ersatzteile gelten ausschließlich die für dieses Ersatzteil gültigen Gewährleistungs- und Garantiezusagen. Der AN leistet Gewähr durch kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Arbeitsleistung an einem vom AN zu bestimmenden Ort. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung der Arbeitsleistung hat der AG das Recht die Erstattung der Servicegebühr zu verlangen. Treten an einem reparierten oder geprüften Produkt Probleme auf, die nicht durch mangelhafte Maßnahmen von dem AN verursacht sind, insbesondere Probleme infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder anderer Dritteinflüsse, fallen diese nicht unter die Gewährleistung.
Wenn der AG Ansprüche aufgrund mangelhafter Arbeitsleistung geltend macht, hat er aufgetretene Mängel unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen.
Mit der Nachbesserung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist der AN berechtigt, die Überprüfung in Rechnung zu stellen, soweit ein Verschulden des AG vorliegt.
9. Reparaturüberbrückung
Als zusätzlichen Service kann der AN dem AG während der Instandhaltungsarbeiten ein Ersatzgerät zur Verfügung stellen. Zweck eines Überbrückungsgeräts ist die Erhaltung der Geräteverfügbarkeit im Falle und für die Zeit einer notwendigen Instandhaltungsmaßnahme. Die Überlassung eines Überbrückungsgeräts richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Ein Anspruch auf die Überlassung eines Überbrückungsgeräts besteht nicht.
Verwendungshinweise oder Gebrauchsanweisungen sowie Zubehör wie Netzkabel etc. sind Überbrückungsgeräten nicht beigelegt, denn deren Verwendung ist ausschließlich als 1:1 Ersatz für die Ausrüstung des AG vorgesehen. Überbrückungsgeräte sind mit dem vorhandenen Zubehör und auf Basis der vorhandenen Anleitungen und Dokumente zu betreiben. Die Geräteeinstellparameter, Softwareparameter oder Programme der Überbrückungsgeräte entsprechen nicht notwendigerweise den üblicherweise beim AG verwendeten Einstellungen. Der AG hat deshalb Funktion und Einstellparameter der Überbrückungsgeräte vor dem Einsatz zu überprüfen. Es ist nicht gestattet, die Überbrückungsgeräte an Dritte weiterzugeben. Die Verfügbarkeit von Überbrückungsgeräten kann regional oder temporär eingeschränkt sein. Schäden oder Defekte sowie Abnutzungen, die bei normalem Gebrauch der Überbrückungsgeräte eingetreten sind, sind durch die eine eventuelle Nutzungspauschale gemäß Servicepreislisten abgedeckt, ebenso die notwendige Prüfung vor Versendung oder Übergabe und nach Rückgabe durch den AG. Bei verspäteter Rückgabe von Überbrückungsgeräten ist AN berechtigt, jeweils eine weitere Nutzungspauschale je angefangener Woche der verspäteten Rückgabe in Rechnung zu stellen. In bestimmten Fällen kann die Nutzungspauschale erlassen oder herabgesetzt werden, wenn hierüber vor der Versendung eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde (beispielsweise bei Gewährleistungsfällen). Dem AG steht nach der Leistungserbringung kein Zurückbehaltungsrecht an Teilen oder den gesamten Überbrückungsgeräten zu, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei Verlust oder Beschädigung, die aus unsachgemäßem Gebrauch oder fahrlässigem Umgang resultieren, werden dem AG die Kosten einer Instandsetzung oder nötigenfalls Wiederbeschaffung berechnet.
10. Reparaturaustausch
Für ausgewählte Produkte kann der AN dem AG auch das Instandhaltungsverfahren „Reparaturaustausch“ anbieten. Hier wird nicht ein vom AG eingesendetes defektes Produkt direkt für ihn repariert und zurückgesendet, sondern ein bereits repariertes oder werksüberholtes Austauschprodukt geliefert. Der AG gibt mit der Einsendung des auszutauschenden Produkts das Eigentum an seinem defekten oder auszutauschenden Produkt an den AN ab, und erwirbt das Eigentum von dem AN im Reparaturaustausch gelieferten Austauschprodukt mit Begleichung einer Reparaturaustauschpauschale, die den Wert dieser Dienstleistung darstellt. Ohne Einsendung eines reparaturwürdigen Produkts kann das Reparaturaustauschverfahren nicht angewendet werden, und die Wertdifferenz zwischen Reparaturaustauschpauschale und geliefertem Austauschprodukt wird zusätzlich berechnet. Auf ein derartig geliefertes Produkt finden die Gewährleistungs- und ggf. Garantiebedingungen des ursprünglichen (jetzt ersetzten) Produkts für die Restlaufzeit der ursprünglichen Gewährleistung- bzw. ggf. Garantiefrist Anwendung. Wir behalten uns vor ausgetauschte Ersatzeile und Baugruppen wieder aufzubereiten und wieder zu veräußern. Dabei wird durch interne Prozesse sichergestellt, dass diese Artikel voll funktionsfähig sind.
11. Haftung
Schadensersatzansprüche auf Ersatz des unmittelbaren und mittelbaren Schadens, einschließlich Begleit- und Folgeschäden, sind – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche des AG, wenn
- der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht,
- eine schuldhafte Pflichtverletzung des AN, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat,
- der AN einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder soweit der AN eine Garantie übernommen hat,
- der AN aus sonstigen Gründen, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet, oder
- der Schaden mindestens auf einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sogenannte “Kardinalpflichten”), durch den AN, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht. Im Fall einer einfach fahrlässigen Verletzung solcher Kardinalpflichten ist jedoch die Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
12. Daten und Datenschutz
Der AN verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten und die zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter auf das Datengeheimnis gemäß DSGVO zu verpflichten. Der AG verpflichtet sich, personenbezogene Daten oder Patientendaten, sofern diese in von dem AN instandzuhaltenden Produkten gespeichert sein könnten, vor Einsendung solcher Produkte an den Service zu entfernen sowie ggf. eine Sicherheitskopie der vom AG benötigten Daten anzufertigen. Der AG Durch die Serviceaktivitäten von dem AN entsteht insofern keine Auftragsdatenverarbeitung bezüglich personenbezogener Daten. Dem AN steht im Verhältnis zum AG an allen Betriebsdaten der von uns instandgehaltenen Produkte und Systeme sowie an den Ergebnissen aus der Verwertung dieser Betriebsdaten unwiderrufliche, zeitlich, inhaltlich und örtlich unbeschränkte Nutzungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte zu. Solche Betriebsdaten sind sämtliche in unseren Produkten enthaltenen, nichtpersonenbezogenen Daten, Datensammlungen und technischen Aufzeichnungen (z.B. Geräteeigenschaften, Fehler- und Ereignislisten, Einstellungs- und Performance-Parameter, technische Messdaten). Der AN ist berechtigt, Betriebsdaten im Rahmen seiner Serviceleistungen auszulesen und auszuwerten, beispielsweise zur Fehlersuche, Verbesserung und Weiterentwicklung der Produkte und Dienstleistungen sowie zur Erstellung von Empfehlungen zu Produkten, zur Erstellung von Algorithmen, oder um sie mit anderen Daten abzugleichen und zu verbinden. Diese Rechte sind übertragbar und unterlizenzierbar. Gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung der Betriebsdaten, insbesondere die Regelungen zum Datenschutz, bleiben unberührt. Soweit wir für die Auswertung von Betriebsdaten Datenbanken erstellen, gilt der AN als Hersteller im Sinne des § 87a Abs. 2 UrhG.
Durch Instandhaltungsarbeiten können sämtliche Daten eines Produkts gelöscht oder geändert werden. Vor einer Inbetriebnahme durch den AG hat dieser sicher zu stellen, dass alle von ihm benötigten Daten verfügbar sind.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäften, für die diese Allgemeinen Bedingungen für Instandhaltungs- und Servicedienstleistungen des AN gelten, ist der Geschäftssitz von Möller Medical GmbH (Fulda).